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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Alumeco Deutschland GmbH

 

 

 

 

A. Vereinbarung und Auftragsinhalt

 

1. Von uns erteilte Angebote sind freibleibend. Eine Selbstbelieferung mit Roh- und Betriebsstoffen bleibt vorbehalten. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

 

2. Für Inhalt und Umfang unserer Lieferpflicht ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Öffentliche Äußerungen von uns oder Dritten, Angaben in Katalogen, Prospekten, Reklamematerial etc. werden nur Bestandteil eines Auftrags, wenn in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei telefonischer Auftragserteilung trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Angaben. Der Besteller trägt ferner die alleinige Verantwortung dafür, daß sich das bestellte Material für die von ihm beabsichtigte Verwendung eignet. Ein Zertifikat gehört nur zum Lieferumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

3. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Tabellen, Materialspezifikationen usw.) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Konstruktions-, Material- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit diese den Vertragsgegenstand in Funktion und äußerem Aussehen nicht unzumutbar ändern. Alle Unterlagen unseres Angebots verbleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

4. Von uns bestätigte Aufträge des Bestellers sind für diesen verbindlich. Bei einem unberechtigten Rücktritt vom Vertrag, einer unberechtigten Kündigung oder Verhinderung der Vertragsdurchführung durch den Besteller ist dieser zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 30% des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, daß ein Schaden wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

 

B. Lieferung und Versand

 

 
1. Lieferungen erfolgen stets ab Fabrik und verstehen sich zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten. Ein Versand erfolgt stets – auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den ersten Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, auf den Besteller über, ohne daß es hierzu einer Anzeige bedarf.
 
2. Erfolgt eine Lieferung frei Baustelle oder frei Lager, bedeutet dies Anlieferung unabgeladen über eine mit schwerem Lkw befahrbare Anfuhrstraße. Der Lieferort muß plan und ausreichend tragfähig sein, daß ein LKW mit 10 t Achsdruck ungehindert zu- und abfahren kann. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu erfolgen. Kranhilfe bedarf gesonderter Vereinbarung. Nicht von uns verschuldete Wartezeiten werden gesondert berechnet, ebenso eventuell erforderliche Kosten der Einlagerung der Ware, wenn keine Abladung am Lieferort möglich ist.
 
3. Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Angabe von Lieferfristen, die gegebenenfalls stets vom Tage der Auftragsbestätigung an laufen, erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Bei einer Bestellung von Standardwaren ist mangels ausdrücklicher anderweitiger, schriftlicher Abrede eine binnen 30 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung das Werk oder Lager verlassende Lieferung stets rechtzeitig. Bei Bestellung spezieller, erst zu fertigender Ware werden wir auf Wunsch des Bestellers eine ungefähre Lieferzeiterwartung mitteilen; jedoch ist eine solche Angabe unverbindlich, wenn nicht ein fester Liefertermin schriftlich vereinbart wird.
 
4. Lieferzeiten verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt und unter Einsatz von angemessenen Mitteln nicht abwenden können, gleichviel, ob diese Umstände bei uns, unseren Zulieferern oder durch andere Gewerke eingetreten sind. Als solche gelten beispielsweise Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Fehlen von geeigneten Transportmitteln, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, sowie Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Der Besteller behält das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Aufhebung des Vertrages zu erklären.
 
5. Teillieferungen und Abschlagsrechnungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
 

C. Liefermengen

 

 
Liefermengen können die bestellte Menge um +/-10 % über- oder unterschreiten; es ist die tatsächliche Liefermenge gemäß unserer Rechnungsstellung zu bezahlen. Eine Abrechnung nach Gewicht, Stückzahl oder Länge erfolgt nach branchenüblichen Regeln. Profile werden mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung grundsätzlich in Standardlängen geliefert, jedoch behalten wir uns vor, bis zu 10 % Kurzlängen pro Lieferung mitzuliefern.
 

D. Preise und Zahlungsbedingungen

 
1. Es werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk bzw. Lager zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten und eventuell anfallender Umsatzsteuer. Bei Lieferungen, die mindestens vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, behalten wir uns vor, die am Liefertage gültigen Preise zu berechnen.
 
2. Alle Rechnungen sind zahlbar netto Kasse bei Lieferung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlungen zurückzuweisen.
 
3. Bei Zielüberschreitung ist der Besteller zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Basiszinssatz verpflichtet.
 
4. Der Besteller kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen und seine Leistungen nur wegen solcher Gegenforderungen verweigern oder zurückhalten.
 
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge fällig zu stellen, und Barzahlung gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Schecks oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
 

E. Eigentumsvorbehalt

 
1. Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware).
 
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern oder einzubauen, sofern dies in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte, aus einem Einbau bei Dritten oder aus einer sonstigen Weiterberechnung an Dritte tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Erfolgt die Weiterveräußerung oder sonstige Weiterberechnung der Ware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren oder Werkleistungen, so beschränkt sich die Vorausabtretung der Forderungen des Bestellers auf einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe unserer jeweiligen Rechnungsbeträge für die Vorbehaltswaren.
 
3. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
 
4. Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zwecks Zurücknahme der Ware gestattet uns der Besteller unwiderruflich, den Ort der Lagerung der Vorbehaltsware zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen.
 
5. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
 
6. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt uns der Besteller auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Gebäude bzw. Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
 

F. Gewährleistung